7.3.2. Es ist festzuhalten, dass die Rekurrentin mit der Einreichung der Steuererklärung 2019 den Unrichtigkeitsnachweis angetreten hat. Die Steuerkommission P._____ hat denn auch zu Recht die eingereichten Unterlagen geprüft. Insgesamt war damit die Einsprache genügend begründet und mit Beweismitteln belegt.