5.2. Das Gemeindesteueramt P._____ führt in seiner Vernehmlassung aus, vom Vertreter wurde im Rekurs bestätigt, dass mit der Einsprache nur der Abschluss für das erste Halbjahr 2019 eingereicht worden sei. Es seien während und auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen. 6. 6.1. Die Rekurrentin wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019 von der Steuerkommission P._____ nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'500.00 veranlagt. Zu prüfen ist vorab, ob diese Ermessensveranlagung zu Recht erfolgte.