5. 5.1. Die Rekurrentin lässt mit Rekurs geltend machen, dass die Einladung zur Einspracheverhandlung einen Werktag vor dem Termin ohne Begründung widerrufen worden sei. Dieses Vorgehen entbehre jeglicher Grundlage und Gleichbehandlung. Dass auf die Einsprache nicht eingetreten worden sei, sei völlig unverständlich und rechtswidrig. Mit der Einsprache seien die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2019 samt Belegen und die Bilanz und Erfolgsrechnung samt Detailkontenblätter per 30. Juni 2019 eingereicht worden. Zudem sei genau und nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei. Ebenso seien die Beweismittel genannt und angeboten worden.