diger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei. In der beigelegten Erfolgsrechnung sei jedoch nur ein Gewinn von CHF 18'884.37 ausgewiesen worden. Den Kontodetails sei zu entnehmen, dass nach dem 30. Juni 2019 keine Buchungen mehr getätigt worden seien. Die Tätigkeit sei allerdings nicht eingestellt worden, sondern es habe keine vollständige Buchhaltung vorgelegen. Die Einsprache erfülle somit nicht das Erfordernis, sämtliche Mitwirkungshandlungen nachzuholen. Dem entsprechenden Antrag könne entnommen werden, dass sich die Rekurrentin dessen sogar bewusst gewesen sei.