4.2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 wurde der Vertreter der Rekurrentin auf den 27. März 2023 zur Einsprachverhandlung eingeladen. Die Einladung wurde mit Schreiben und E-Mail vom 24. März 2023 unbegründet widerrufen. 4.3. Mit Einspracheentscheid führte die Vorinstanz aus, dass mit der Steuererklärung 2019 ein steuerbarer Reingewinn von CHF 35'000.00 aus selbstän- -6-