Die Geschäftsjahre 2018 und 2019 seien aufgrund des neuen Kontenplanes direkt vergleichbar. Unter Berücksichtigung der laufenden Kosten im zweiten Halbjahr, des Minderumsatzes und der noch vorzunehmenden Abschlussbuchungen werde für das Geschäftsjahr 2019 ein Reingewinn von etwa CHF 35'000.00 resultieren. Unter diesem Aspekt sei die vorgenommene Ermessensveranlagung, welcher ein Reingewinn der Einzelunternehmung von CHF 48'000.00 zur Grunde liege, offensichtlich unrichtig. Sofern den Anträgen nicht entsprochen werde, werde eine Vorladung vor die gesamten Steuerkommission verlangt.