3.2. Nachdem die Rekurrentin ihre Steuererklärung 2019 nicht fristgerecht einreichte, mahnte das Gemeindesteueramt P._____ die Rekurrentin letztmalig mit Schreiben vom 19. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. 3.3. Da die Rekurrentin trotz Aufforderung keine Steuererklärung 2019 einreichte, nahm die Steuerkommission P._____ eine Ermessensveranlagung mit folgenden Positionen vor: