1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission P._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'500.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden ihr ermessensweise Einkünfte aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 48'000.00 aufgerechnet. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. November 2022 liess A._____ mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 Einsprache erheben. Sie liess beantragen, die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit seien auf CHF 35'000.00 zu reduzieren. Zudem wurde eine Vorladung vor die gesamte Steuerkommission beantragt.