Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.64 P 193 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Ceni Rekurrentin A._____ vertreten durch Consalta Gerhard Theiler, Postfach 10, 5452 Oberrohrdorf Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission P._____ vom 27. März 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde A._____ von der Steu- erkommission P._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'500.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden ihr ermessensweise Einkünfte aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 48'000.00 aufgerechnet. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. November 2022 liess A._____ mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 Einsprache erheben. Sie liess beantragen, die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit seien auf CHF 35'000.00 zu reduzieren. Zudem wurde eine Vorladung vor die gesamte Steuerkommission beantragt. 3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 wurden die Rekurrentin und deren Vertreter auf den 27. März 2023 zu einer Einspracheverhandlung vorgeladen. Die Einladung wurde mit Schreiben vom 24. März 2023 widerrufen. 4. Mit Entscheid vom 27. März 2023 trat die Steuerkommission P._____ nicht auf die Einsprache ein. 5. Den Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (Zustellung am 4. April 2023) liess A._____ mit Rekurs vom 4. Mai 2023 (Postaufgabe am 5. Mai 2023) an das Spezialverwaltungsgericht weitergeziehen. Sie liess folgende Anträge stellen: "Aufgrund des Dargelegten Sachverhaltes beantragen wir, - dass der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission P._____ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 aufzuheben sei und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (…)" Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 6. Das Gemeindesteueramt P._____ und das Kantonale Steueramt be- antragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ liess keine Replik einreichen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Steuerkommission P._____ ist auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (vgl. VGE vom 19. Mai 2010 [WBE.2009.384]). 3. 3.1. Die Rekurrentin bietet in selbständiger Erwerbstätigkeit Tierbetreuungen an (vgl. www.B._____). 3.2. Nachdem die Rekurrentin ihre Steuererklärung 2019 nicht fristgerecht ein- reichte, mahnte das Gemeindesteueramt P._____ die Rekurrentin letztmalig mit Schreiben vom 19. März 2021 unter Hinweis auf die Säum- nisfolgen. 3.3. Da die Rekurrentin trotz Aufforderung keine Steuererklärung 2019 ein- reichte, nahm die Steuerkommission P._____ eine Ermessensveranlagung mit folgenden Positionen vor: EINKOMMEN CHF Einkünfte aus selbst. Haupterwerbstätigkeit 48'000 Einkünfte aus Liegenschaft 5'722 Liegenschaftsunterhaltskosten -1'145 Total der Einkünfte 52'577 Pauschalbeitrag Vers.prämien, Zinsen Sparkapital 2'000 Total Abzüge 2'000 Nettoeinkommen 50'577 Reineinkommen 50'577 Steuerbares Einkommen 50'577 -5- VERMÖGEN CHF Wertschriften und Guthaben gemäss Verzeichnis 12'000 Bargeldbestand, Gold, Edelmetalle, inkl. VSt 0 Liegenschaftswert (Aarg. Steuerwert) 268'200 Total Geschäftsaktiven 35'000 Total Vermögenswerte 315'200 Total Schulden 668'500 Reinvermögen -353'300 Steuerfreibeträge Steuerpflichtige 100'000 Steuerbares Vermögen 0 4. 4.1. Mit Einsprache liess die Rekurrentin die Steuererklärung 2019 einreichen. Darin wurden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35'000.00 deklariert. Zudem wurden eine Erfolgsrechnung und Bilanz, welche die Geschäftstätigkeiten vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 der Ein- zelunternehmung (Tierbetreuung) beinhalten, und eine Zusammenstellung der Einnahmen des zweiten Halbjahres (1. Juli bis 31. Dezember 2019) eingereicht. Weiter wurde angekündigt, die vollständige Jahresrechnung 2019 werde schnellstmöglich nachgereicht. Inhaltlich liess die Rekurrentin mit Einsprache geltend machen, dass die vorgenommene Ermessensver- anlagung in keiner Art und Weise den tatsächlichen Verhältnissen der Re- kurrentin entspreche. Im ersten Halbjahr hätten die Einnahmen CHF 36'569.00 und im zweiten Halbjahr CHF 44'997.00 betragen. Somit hätten sich die Einkünfte im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 81'566.00 belaufen. Im Vergleich zum Vorjahr 2018 habe sich der Umsatz um CHF 3'840.00 reduziert. Die Geschäftsjahre 2018 und 2019 seien aufgrund des neuen Kontenplanes direkt vergleichbar. Unter Berücksichtigung der laufenden Kosten im zweiten Halbjahr, des Minderumsatzes und der noch vorzunehmenden Abschlussbuchungen werde für das Geschäftsjahr 2019 ein Reingewinn von etwa CHF 35'000.00 resultieren. Unter diesem Aspekt sei die vorgenommene Ermessensveranlagung, welcher ein Reingewinn der Einzelunternehmung von CHF 48'000.00 zur Grunde liege, offen- sichtlich unrichtig. Sofern den Anträgen nicht entsprochen werde, werde eine Vorladung vor die gesamten Steuerkommission verlangt. 4.2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 wurde der Vertreter der Rekurrentin auf den 27. März 2023 zur Einsprachverhandlung eingeladen. Die Einla- dung wurde mit Schreiben und E-Mail vom 24. März 2023 unbegründet wi- derrufen. 4.3. Mit Einspracheentscheid führte die Vorinstanz aus, dass mit der Steuerer- klärung 2019 ein steuerbarer Reingewinn von CHF 35'000.00 aus selbstän- -6- diger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei. In der beigelegten Erfolgsrech- nung sei jedoch nur ein Gewinn von CHF 18'884.37 ausgewiesen worden. Den Kontodetails sei zu entnehmen, dass nach dem 30. Juni 2019 keine Buchungen mehr getätigt worden seien. Die Tätigkeit sei allerdings nicht eingestellt worden, sondern es habe keine vollständige Buchhaltung vorgelegen. Die Einsprache erfülle somit nicht das Erfordernis, sämtliche Mitwirkungshandlungen nachzuholen. Dem entsprechenden Antrag könne entnommen werden, dass sich die Rekurrentin dessen sogar bewusst gewesen sei. Weiter führte die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 22. September 2011 (3-RV.2011.65) aus, dass einem Vorladungsbegehren bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht stattgegeben werden dürfe, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde. Gemäss Gerichtspraxis werde dem Begehren um Vorladung somit nicht stattgegeben. 5. 5.1. Die Rekurrentin lässt mit Rekurs geltend machen, dass die Einladung zur Einspracheverhandlung einen Werktag vor dem Termin ohne Begründung widerrufen worden sei. Dieses Vorgehen entbehre jeglicher Grundlage und Gleichbehandlung. Dass auf die Einsprache nicht eingetreten worden sei, sei völlig unverständlich und rechtswidrig. Mit der Einsprache seien die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2019 samt Belegen und die Bilanz und Erfolgsrechnung samt Detailkontenblätter per 30. Juni 2019 eingereicht worden. Zudem sei genau und nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei. Ebenso seien die Beweismittel genannt und angeboten worden. 5.2. Das Gemeindesteueramt P._____ führt in seiner Vernehmlassung aus, vom Vertreter wurde im Rekurs bestätigt, dass mit der Einsprache nur der Abschluss für das erste Halbjahr 2019 eingereicht worden sei. Es seien während und auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen. 6. 6.1. Die Rekurrentin wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019 von der Steuerkommission P._____ nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'500.00 veranlagt. Zu prüfen ist vorab, ob diese Ermessensveranlagung zu Recht erfolgte. 6.2. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Per- son trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die -7- Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit- telt werden, wird bei einem Untersuchungsnotstand die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG). 6.3. Bei der Ermessensveranlagung können Erfahrungszahlen, Vermögensent- wicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden (§ 191 Abs. 3 StG). Resultiert aus der Steuererklärung ein Einkom- men, das unglaubwürdig ist und "so nicht stimmen kann", drängt sich die Überprüfung durch einen Vermögensvergleich auf. Ergibt dieser, unter Be- rücksichtigung der für den Lebensunterhalt benötigten Mittel, ein erhebli- ches Manko und kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, dass ein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (vgl. VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.342]). 6.4. 6.4.1. Entgegen der Gesetzesformulierung, die auf zwei Tatbestandsvarianten hindeutet (Verletzung von Verfahrenspflichten, Fehlen zuverlässiger Unter- lagen), setzen die angeführten Bestimmungen für eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen stets einen Untersuchungsnotstand voraus (vgl. VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111]; Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 191 StG N 14; Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht [StHG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 46 StHG N 29; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [DBG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 130 DBG N 30; Markus Berger, Voraussetzun- gen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA 75 S. 196). 6.4.2. Das Erfordernis eines Untersuchungsnotstandes hat zum einen zur Folge, dass - ungeachtet der Verletzung der Verfahrenspflichten durch die steuer- pflichtige Person - keine Ermessensveranlagung vorzunehmen ist, wenn aus der Verfahrenspflichtverletzung kein Untersuchungsnotstand resultiert. Eine andere Folge des Erfordernisses des Untersuchungsnotstands be- steht darin, dass die Steuerbehörden, bevor sie zu einer Ermessensveran- lagung Zuflucht nehmen dürfen (und müssen), die ihnen zur Verfügung ste- henden Untersuchungsmittel ausschöpfen müssen. Insbesondere können sie im Fall der Einreichung unvollständiger Steuererklärungen oder fehlen- der Unterlagen nicht ohne weiteres zu einer Ermessensveranlagung schrei- ten, sondern müssen den Steuerpflichtigen zunächst auffordern, die fest- gestellten Mängel zu beheben und, sofern dieser der Aufforderung nicht nachkommt, zur Einhaltung seiner Verfahrenspflichten mahnen, da erst nach erfolgloser Mahnung feststeht, dass die Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person auch einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte bzw. sich dieser mangels Mitwirkung nicht beheben lässt (vgl. VGE -8- vom 14. März 2019 [WBE.2018.343]; SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2020.135]). Unterbleiben können Aufforderung und Mahnung grund- sätzlich nur dann, wenn die steuerpflichtige Person den Sachverhalt der Natur der Sache nach nicht mehr klären kann. Als Beispiel dafür ist der Fall zu nennen, wenn der Steuerpflichtige ein mangelhaftes Kassabuch vorlegt (vgl. VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129; SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2020.45]; RGE vom 22. September 2011 [3-RV.2010.232]). 6.4.3. Die Mahnung beinhaltet die letzte Aufforderung an die Steuerpflichtige, die noch nicht (oder noch nicht gehörig) vorgenommene Verfahrenspflicht voll- ständig und richtig zu erfüllen. Eine gültige Mahnung liegt nur vor, wenn auf die Rechtsfolgen bei nicht gehöriger Erfüllung der Auflagen hingewiesen wird. Die Vornahme der Ermessensveranlagung ist daher mit der Mahnung ausdrücklich in Aussicht zu stellen, und zwar auch dann, wenn davon aus- zugehen ist, dass die Mahnung keine Wirkung zeigen wird (§ 65 Abs. 4 StGV; SGE vom 18. November 2021 [3-RV.2019.144]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 18 f.). 6.5. Die Rekurrentin hat trotz letzter Mahnung vom 19. März 2021 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen die Steuererklärung 2019 nicht eingereicht. In der Folge hat die Steuerkommission P._____ zu Recht eine Ermessens- veranlagung vorgenommen. 7. 7.1. Gegen Veranlagungen kann Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem soll die Einsprache eine Begründung enthalten (§ 193 Abs. 1 StG). 7.2. Ist die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt, kann sie die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (vgl. § 193 Abs. 3 Satz 1 StG; VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.101]). Der Nachweis obliegt dabei der steuerpflichtigen Person und ist bereits im Einspracheverfahren anzutreten (vgl. AGVE 2005 S. 125; VGE vom 23. Ja- nuar 2008 [WBE.2007.342]). Die Einsprache gegen eine Ermessensveran- lagung ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 193 Abs. 3 Satz 2 StG). In der Begründung der Einsprache ist der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird die steuer- -9- pflichtige Person, die ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 29. April 2009 [2C_579/ 2008] = StE 2009 B 95.1 Nr. 4 = StR 2009 S. 659 = ZStP 2009 S. 247; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2005 [2A.72/2004] = StR 2005 S. 973). Die Begründung stellt eine Sachur- teilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 7.3. 7.3.1. Die Rekurrentin liess mit Einsprache die Steuererklärung 2019 (inkl. Be- lege) einreichen. Zu den darin geltend gemachten Positionen wurden die Belege abgegeben. Betreffend die deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35'000.00 legte die Rekurrentin eine Erfolgsrech- nung und Bilanz, welche jedoch nur die Geschäftstätigkeiten vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 der Einzelunternehmung (Tierbetreuung) umfasste, sowie eine Zusammenstellung der Einnahmen des zweiten Halbjahres (1. Juli bis 31. Dezember 2019) bei. Aus diesen Unterlagen ergab sich ein Reingewinn von CHF 18'844.37. 7.3.2. Es ist festzuhalten, dass die Rekurrentin mit der Einreichung der Steuerer- klärung 2019 den Unrichtigkeitsnachweis angetreten hat. Die Steuerkom- mission P._____ hat denn auch zu Recht die eingereichten Unterlagen geprüft. Insgesamt war damit die Einsprache genügend begründet und mit Beweismitteln belegt. Auch wenn die eingereichte Buchhaltung der Einzelunternehmung (Tierbe- treuung) unvollständig war, hätte die Vorinstanz auf die Einsprache formell eintreten müssen, soweit die weiteren nach Ermessen festgesetzten Positionen mit der Einsprache und der nachgereichten Steuererklärung genügend belegt waren. Diese Positionen konnten von der Vorinstanz geprüft und materiell beurteilt werden. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten. Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 10 - 8. 8.1. Mit Rekurs liess die Rekurrentin unter anderem sinngemäss geltend ma- chen, dass mit dem Widerruf der Einladung zur Einspracheverhandlung die Vorinstanz ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. 8.2. Gemäss § 190 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person berechtigt, Vorla- dung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen und dabei ihre Steuerer- klärung zu vertreten. Diese Bestimmung gilt zunächst für das Veranla- gungsverfahren und aufgrund der Verweisung in § 194 Abs. 1 StG auch für das Einspracheverfahren. In der Regel wird ein Vorladungsbegehren aus- drücklich gestellt; doch auch wenn es sich nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Steuer- kommission ihm Rechnung tragen. Fehlt es demgegenüber an einem der- artigen Begehren, so liegt es im Ermessen der Steuerkommission, ob sie eine Verhandlung durchführen will (vgl. VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.0062]). Wird einem Vorladungsbegehren im Einspracheverfah- ren nicht stattgegeben und die steuerpflichtige Person nicht angehört, stellt dies grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 190 StG N 10). Im Falle, wenn mangels einer gülti- gen Einsprache nicht auf diese einzutreten ist, stellt eine Abweisung des Antrages auf Vorladung vor der Einsprachebehörde gemäss verwaltungs- rechtlicher Rechtsprechung jedoch keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar (vgl. VGE vom 20. Mai 2009 [WBE.2008.213]). 8.3. 8.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit der Einsprache eine Vorladung vor die Einsprachebehörde beantragte. Bestritten ist jedoch, ob der Widerruf der Einladung zur Einspracheverhandlung durch die Vor- instanz rechtmässig erfolgt ist beziehungsweise zu Recht keine Ein- spracheverhandlung durchgeführt wurde. 8.3.2. Die Vorinstanz begründet ihren Widerruf der Einladung zur Einsprachever- handlung mit Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 22. September 2011 (3-RV.2011.65) damit, dass einem Vorladungsbegeh- ren bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht stattge- geben werden dürfe, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde. Da vorliegend von der Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten wurde, stellt die trotz Antrag nicht durchgeführte Einspracheverhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist - 11 - daher festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Widerruf der Einladung zur Einspracheverhandlung das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt hat, was ebenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen muss. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission P._____ zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat, da die Re- kurrentin im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht im erforderlichen Ausmass mitgewirkt hat. Da die Rekurrentin im Einspracheverfahren den Unrichtigkeitsnachweis angetreten hat, in dem sie zumindest einzelne Po- sitionen genügend begründet und belegt hat, ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, was die Aufhebung des Einsprache- entscheides zur Folge haben muss. Zudem hätte die Vorinstanz dem Vor- ladungsbegehren der Rekurrentin stattgeben müssen, da sie zu Unrecht auf deren Einsprache nicht eingetreten ist. Indem die Vorinstanz die Einladung zur Einspracheverhandlung widerrufen hat, hat sie das rechtli- che Gehör der Rekurrentin verletzt. 10. Sofern sich im erneuten Einspracheverfahren eine Erhöhung der Steuer- faktoren gegenüber dem Einspracheentscheid vom 27. März 2023 bzw. der Veranlagungsverfügung vom 24. November 2022 ergeben sollte, muss der Rekurrentin die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nach- träglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der zugunsten der Steuerpflichtigen aufgestellten Schutzbe- stimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (vgl. VGE vom 24. Oktober 2013 [WBE.2013.35]). 11. 11.1. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Rekurrentin (vgl. VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2013.35]; Bundesgerichtsurteil vom 12. Oktober 2021, Erw. 7 [2C_390/2021]). Die Kosten des Rekursverfah- rens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 11.2. Zudem ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Par- teientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Bei der Vertretung durch Steuerberater stellt der staatlich Anwaltstarif (AnwT) vom 10. November 1987 die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 3'600.00. Der Fall hat einen eher geringen Schwierigkeitsgrad und eine maximal mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem maximal mittleren Aufwand auszugehen. Es rechtfer- tigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a - 12 - Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid der Steuer- kommission P._____ vom 27. Mai 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerkommission P._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. MWSt) ausgerich- tet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt P._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 21. November 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Heuscher Ceni