10.2. Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 16 - Das Gericht erkennt: 1. Die Rekurse betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2021 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 185.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 3'785.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung