Der für die Vermögenssteuer in den Jahren 2018 bis 2021 massgebliche Steuerwert der Liegenschaft "Büro aaa" von CHF 282'700.00 liegt ohnehin tiefer als der vom Rekurrenten geltend gemachte Buchwert. Ein (unzulässiges) Abstellen auf den höheren - 15 - Buchwert käme einer Höherveranlagung gleich. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 9. Die vereinigten Rekurse sind betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).