8.7.2. Wie bereits im Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes von 10. Februar 2015 (3-RV.2010.142) in Sachen der Rekurrenten betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2005 sowie im Urteil vom 16. Dezember 2021 (3-RV.2019.37-40) in Sachen der Rekurrenten betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 bis 2012 entschieden wurde, besteht für eine Feststellung des Buchwertes der "Immobilie 'D._____' Büro aaa" kein Feststellungsinteresse. Der für die Vermögenssteuer in den Jahren 2018 bis 2021 massgebliche Steuerwert der Liegenschaft "Büro aaa" von CHF 282'700.00 liegt ohnehin tiefer als der vom Rekurrenten geltend gemachte Buchwert.