"Im Hinblick auf die Beweissicherung spricht nichts dagegen, dass die Steuerbehörde dem Pflichtigen für spätere Steuerperioden wichtige Werte mitteilt und sie damit beweiskräftig festhält. Dies kann denn auch in der Form einer Abweichungsbegründung geschehen. Mehr, insbesondere eine rechtsverbindliche Festlegung von Bilanzwerten, braucht es indessen unter dem Gesichtswinkel der Beweissicherung nicht." - 14 - 8.6.6. Im VGE vom 27. Januar 2010 (WBE.2009.197) wurde im Zusammenhang mit der Feststellung von Anlagekosten, kumulierten Abschreibungen und Buchwerten ergänzt: