8.3.2. Führt eine selbständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und erklärt sie schriftlich, dass dieses in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum verbleibt, so wird gemäss § 23 Abs. 1 StG die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen nach § 27 Abs. 2 StG bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben. Diese Massnahmen sind gemäss § 23 Abs. 3 StG aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht oder die Steuerpflicht im Kanton endet.