7.3. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q._____ den Betrieb des Rekurrenten zu Recht als Dauerverlustbetrieb qualifiziert und somit die selbständige Tätigkeit des Rekurrenten in den Steuerveranlagungen 2018 bis 2021 nicht mehr berücksichtigt. Folglich wurde korrekterweise der geltend gemachte Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen und auch die geschäftlichen Aufwendungen gemäss Buchhaltung der EU D._____, wie insbesondere für das Auto und das Telefon, nicht mehr anerkannt. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. - 11 -