Mit diesem Wissen lasse sich nicht erkennen, worin die selbständige Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne liege. Der erkennbare Aussenauftritt und vor allem die Gewinnabsichten würden gänzlich fehlen, wenn keine Einnahmen fliessen. Die Steuerkommission würde sich der Diskussion um eine Abgrenzung der Privatanteile Fahrzeug und Kommunikation/Unkosten nicht verschliessen, wenn eine selbständige Tätigkeit zu erkennen gewesen wäre. Der Rekurrent habe jedoch mit seinen Aufzeichnungen der Jahre 2013 bis 2017 deutlich gemacht, dass kein Anlass bestehe, die Tätigkeit anders als nicht gewinnorientiert zu definieren.