betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 - 2017). Diese sind aufgrund der rechtskräftigen Beurteilung nicht Verfahrensgegenstand. 3.2. Aufgrund der rechtskräftigen Beurteilungen der Steuerjahre 2005 und 2007 bis 2012 besteht keine Grundlage für die Vornahme der mit Antrag vier geforderten Korrekturen. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Die Frist für eine allfällige Revision ist zudem längst abgelaufen, weiter sind auch keine Revisionsgründe ersichtlich. Es liegt zudem auch keine Doppelbesteuerung vor, wie dies der Rekurrent behauptet. -6-