6.6.2. Grundsätzlich sind für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bloss die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel abziehbar (VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.304]). - 13 - Der Rekurrent macht für die Kurse beim I._____ V._____ Reisekosten von CHF 37.00 pro Tag geltend. Da der Rekurrent trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflichten keine Belege für die Fahrtkosten, wie z.B. Billette oder Quittungen, einreichte, können für die An- und Rückreise keine Fahrtkosten gewährt werden.