6.5.4. Weiter macht der Rekurrent Kurskosten von CHF 20.00 für den Kurs "[...]" bei der B._____ geltend. Eine detaillierte Kursbeschreibung wurde trotz Aufforderung nicht eingereicht. Anhand des Titels ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieser Kurs der eigenen Persönlichkeitsentfaltung dient. Somit sind die Kurskosten von CHF 20.00 nicht zum Abzug berechtigt. 6.5.5. Weiter fordert der Rekurrent auch den Abzug der Kurskosten von CHF 175.00 für den Kurs "[...]".