6.3.3. Das KStA hält fest, dass der Rekurrent die Ausbildung zum psychosozialen Berater absolviert und dabei insbesondere seine Kompetenzen im Praxisfeld der psychosozialen Beratung vertieft habe. In diesem Zusammenhang könne auf die Ausführungen im einschlägigen Kreisschreiben Nr. 42 verwiesen werden, wonach solche Bildungsveranstaltungen nicht primär das Ziel hätten, berufliches Wissen zu vermitteln. Gemäss Telefonnotiz vom 6. Februar 2023 sei die Erzielung von Erwerbseinkommen gar nie das Ziel des Rekurrenten gewesen. Die Weiterbildung sei vielmehr gemacht worden, um Freunde oder Bekannte aus der Familie beraten zu können.