6.3. 6.3.1. Der Rekurrent gibt an, dass er die Ausbildung im Jahr 2017 begonnen habe und diese eine mehrjährige Ausbildung bis hin zur professionellen Beratungstätigkeit beinhalte. Diese Ausbildung, sowie der Abschluss als Berater stelle eine Notwendigkeit für den Zugang zur eidgenössischen Fachprüfung als Berater im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom dar. 6.3.2. Die Steuerkommission Q._____ vertritt die Ansicht, dass der absolvierte Bildungslehrgang nicht berufsorientiert sei, sondern der Liebhaberei bzw. der Selbstentfaltung diene.