6. 6.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Kosten im Rahmen der 2020 besuchten Kurse und Seminare für die Weiterbildung im Bereich professionelle Beratung angefallen sind. 6.2. 6.2.1. Der Rekurrent bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus der Pensionskasse (Säule 2), zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigungszahlung nach Austritt von der G._____ AG, R._____, ausgerichtet. 6.2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG [SR 831.10]) haben Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente.