Ab dem vollendeten 20. Lebensjahr können steuerpflichtige Personen auch ohne einen Abschluss auf der Sekundarstufe II ihre anfallenden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, sofern diese nicht im Hinblick auf den ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II aufgewendet werden. […] Der Abzug ist bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern nur möglich, falls diese eine aktuelle oder zukünftige Erwerbstätigkeit glaubhaft machen. […] 4.4 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Abschluss auf Sekundarstufe II