4.4. Da Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG mit § 40 Abs. 1 lit. p Ziff. 1 StG inhaltlich identisch ist, kann als Auslegungshilfe auch auf das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassene Kreisschreiben Nr. 42 "Steuerbehandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten" vom 30. November 2017 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 42) abgestellt werden: "4.1 Allgemeines Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG trat am 1. Januar 2016 in Kraft und lautet folgendermassen: "Von den Einkünften werden abgezogen: