Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen, sind nicht abzugsfähig. Solche Bildungslehrgänge sind nicht berufsorientiert. Ein Bildungslehrgang kann als Liebhaberei angesehen werden, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung handelt.