3. In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Rekurrent Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 6'248.00. Die Vorinstanz gewährte keinen Abzug mit der Begründung, dass der absolvierte Bildungslehrgang nicht berufsorientiert sei, sondern der Liebhaberei bzw. der Selbstentfaltung diene. Die Berufsorientierung der Weiterbildung sei nicht gegeben, da sich der Rekurrent per tt.mm. 2019 frühzeitig habe pensionieren lassen und seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben habe.