1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Soweit der Rekurrent vorliegend die Zurückweisung an die Steuerkommission Q._____ beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da vorliegend keine formellen Mängel ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden.