Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.58 P 194 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 21. Februar 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu ei- nem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 35'000.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden insbesondere die mit der Selbstdeklaration gel- tend gemachten Weiterbildungskosten "Kommunikationskurs Rest" von CHF 6'248.00 gestrichen. 2. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2022 hat A._____ mit Schreiben vom 15. November 2022 Einsprache erhoben. Er beantragte, es sei ihm der Abzug für die Kosten der Weiterbildung zu gewähren. 3. Die Steuerkommission Q._____ wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Februar 2023 ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023 (Zustellung am 22. März 2023) hat A._____ mit Rekurs vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe am selben Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (nachfolgend Spezialverwaltungsgericht), weitergezogen und stellte dabei die Anträge "a) Die von mir eingereichten Unterlagen zu 'Weiterbildung/ Ausbildung' sind vollumfänglich anzurechnen und der entsprechende Abzug von Fr 6'248.- vollumfänglich zu gewähren. b) Der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission Q._____ ist zurück- zuweisen. c) Die Veranlagungsdetails sind mit dieser Position neu auszustellen und die Steuerberechnung zu korrigieren und eine neue definitive Steuerver- anlagung 2020 ist mir zuzustellen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -3- 7. Aufforderungsgemäss reichte A._____ mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 weitere Unterlagen ein. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Soweit der Rekurrent vorliegend die Zurückweisung an die Steuerkommis- sion Q._____ beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da vorliegend keine formellen Mängel ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden. 3. In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Rekurrent Aus- und Weiterbil- dungskosten von insgesamt CHF 6'248.00. Die Vorinstanz gewährte kei- nen Abzug mit der Begründung, dass der absolvierte Bildungslehrgang nicht berufsorientiert sei, sondern der Liebhaberei bzw. der Selbstentfal- tung diene. Die Berufsorientierung der Weiterbildung sei nicht gegeben, da sich der Rekurrent per tt.mm. 2019 frühzeitig habe pensionieren lassen und seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben habe. 4. 4.1. Vorliegend geht es um die Beurteilung der geltend gemachten Weiterbil- dungskosten für die Weiterbildung zur professionellen Beratung. Massge- bend sind für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 § 40 Abs. 1 lit. p Ziff. 1 StG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung sowie das Merkblatt "Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten" des KStA (Stand 31. Ja- nuar 2016, gültig ab der Steuerperiode 2016, nachfolgend Merkblatt Aar- gau). 4.2. Abzugsfähig sind gemäss § 40 Abs. 1 lit. p Ziff. 1 StG nur die berufsorien- tierten Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten. Ver- langt wird, dass der Lehrgang, für welchen die Aus- und Weiterbildungs- kosten aufgewendet werden, einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dient. Dies ist dann der Fall, wenn der absolvierte Bildungslehr- gang nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist und die gewonnenen Er- kenntnisse somit im konkreten Fall bei der Arbeit angewendet werden kön- nen. Es ist unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Aus- und Weiterbildung im direkten Zusammen- hang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Die -5- berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten berechtigen auch dann zum Abzug, wenn nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung nicht im er- lernten Beruf gearbeitet wird. Abzugsberechtigt sind nur diejenigen Kosten, die die steuerpflichtige Per- son für ihre berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bezahlt hat. Nicht ab- zugsfähig sind Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstfin- dung dienen, da diese nicht berufsorientiert sind. Berufsorientiert ist ein Bil- dungslehrgang dann, wenn er zu einer beruflichen Qualifikation führt, auch wenn die steuerpflichtige Person den neuen Beruf nicht tatsächlich ausübt. Ein Bildungslehrgang wird demnach als Liebhaberei angesehen, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist. Eine berufliche Qualifikation liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person auf- grund des absolvierten Bildungslehrgangs dazu befähigt wird, unter Einset- zung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einer 100-pro- zentigen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, d.h. fortan theoretisch in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Nachweis obliegt der steuerpflichtigen Person. Aus- und Weiterbildungs- kosten, welche der Arbeitgeber für die steuerpflichtige Person übernimmt, sind nach der Bestimmung nicht zum Abzug zugelassen. Bezahlt jedoch die steuerpflichtige Person einen Teil der Gesamtkosten selbst, so ist der Abzug für diesen Teil der Kosten zulässig (Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Basel 2017, 3. Auflage, Art. 9 StHG N 56j ff.). 4.3. Das Merkblatt Aargau hält bezüglich den Merkmalen Berufsorientierung und beruflicher Qualifikation folgendes fest: "3.4 Berufsorientierung Der Abzug beschränkt sich auf die berufsorientierten Aus- und Weiterbil- dungskosten. Darin enthalten sind auch die berufsorientierten Umschu- lungskosten. Der Lehrgang, für den die Aus- und Weiterbildungskosten aufgewendet werden, muss demnach einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tä- tigkeit dienen können. Dies ist dann der Fall, wenn der absolvierte Bil- dungslehrgang nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemei- nen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist und die gewon- nenen Erkenntnisse somit im konkreten Fall bei der Arbeit angewendet werden können. Es ist unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Aus- oder Weiterbildung im direkten Zu- sammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten berechtigen -6- auch dann zum Abzug, wenn nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung nicht im erlernten Berufsfeld gearbeitet wird. […] 3.5 Abgrenzung zu den privaten Lebenshaltungskosten/Liebhaberei Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen, sind nicht abzugsfähig. Solche Bildungslehrgänge sind nicht berufsorien- tiert. Ein Bildungslehrgang kann als Liebhaberei angesehen werden, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung handelt. Eine berufliche Qualifikation liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person auf- grund des absolvierten Bildungslehrgangs dazu befähigt wird, unter Ein- setzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einem 100- prozentigen Arbeitspensum die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Das heisst, dass die Person fortan in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt dank diesem Lehrgang selbst zu verdienen. Die steuerpflichtige Person hat diesen Nachweis zu erbringen." 4.4. Da Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG mit § 40 Abs. 1 lit. p Ziff. 1 StG inhaltlich identisch ist, kann als Auslegungshilfe auch auf das von der Eidgenössischen Steu- erverwaltung erlassene Kreisschreiben Nr. 42 "Steuerbehandlung der be- rufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten" vom 30. November 2017 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 42) abgestellt werden: "4.1 Allgemeines Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG trat am 1. Januar 2016 in Kraft und lautet folgendermassen: "Von den Einkünften werden abgezogen: j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, so- fern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt." Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann bei Vorliegen eines Ab- schlusses auf der Sekundarstufe II ein allgemeiner Abzug für alle berufs- orientierten Aus- und Weiterbildungskosten geltend gemacht werden. Die- ser umfasst die Kosten für die Weiterbildung im bisherigen Beruf, für die Umschulung, für den Wiedereinstieg und für den Berufsaufstieg. -7- Ab dem vollendeten 20. Lebensjahr können steuerpflichtige Personen auch ohne einen Abschluss auf der Sekundarstufe II ihre anfallenden be- rufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, sofern diese nicht im Hinblick auf den ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II aufge- wendet werden. […] Der Abzug ist bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern nur möglich, falls diese eine aktuelle oder zukünftige Erwerbstätigkeit glaubhaft machen. […] 4.4 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Abschluss auf Se- kundarstufe II Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung beinhaltet durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben, um damit die berufliche Flexibilität zu unterstützen. […]. […] Als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen gelten dabei insbesondere Kurse, Seminare, Kongresse und andere Veranstaltungen wissenschaftli- cher oder bildender Art, die entweder einen direkten Bezug zur aktuellen Berufsausübung haben oder im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden. 4.5 Keine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung Damit eine Aus- und Weiterbildung einen berufsorientierten Charakter hat, muss ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von beruflichem Wis- sen im Sinne von Ziffer 4.4 hiervor sein. Berufsorientierte Aus- und Wei- terbildungen sind deshalb von denjenigen Bildungsveranstaltungen abzu- grenzen, deren primäres Ziel nicht die berufliche Wissensvermittlung ist. 4.5.1 Beratungsleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung, Coaching, Training Im Gegensatz zur berufsorientierten Aus- und Weiterbildung erschöpft sich die Beratungsleistung nicht in der Vermittlung von Wissen. Vielmehr liegt das in erster Linie verfolgte Ziel in der Lösung eines konkreten Problems. Oft beinhaltet eine Beratungsleistung sowohl Elemente der Schulung als auch Elemente der Beratung. Die Beurteilung, ob eine solche Dienstleis- tung als Bildungsleistung oder als Beratung zu qualifizieren ist, wird auf- grund des abgeschlossenen Vertrags vorgenommen. Überwiegt der Bera- tungscharakter, sind die angefallenen Kosten gesamthaft nicht als eine be- rufsorientierte Aus- und Weiterbildung im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG zu qualifizieren. Eine Beratungsleistung, die keine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung darstellt, liegt insbesondere dann vor, wenn das vertragliche Verhältnis in- dividuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist, auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber beruht und darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten sowie even- tuell umzusetzen. -8- Deshalb stellen Berufs-, Studien- und Karriereberatungen, Coaching und Training grundsätzlich keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen dar. […]" 4.5. Die Merkblätter stellen Verwaltungsanweisungen im Hinblick auf eine mög- lichst einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis dar, denen aber nicht Rechtsetzungscharakter zukommt (StE 2012 B 12 Nr. 1; Bundesge- richtsurteil vom 18. Mai 2004 [2P.105/2004]). Die Merkblätter sind für Ge- richtsbehörden nicht bindend, sondern lediglich im Sinne einer Auslegungs- hilfe heranzuziehen (VGE vom 25. April 2014 [WBE.2013.333], mit Hin- weis). 5. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – dazu gehören auch jene Umstände, die eine Ausgabe als berufsorientierte Kosten qualifizie- ren – grundsätzlich den Steuerpflichtigen obliegt. Sie haben steuermin- dernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE vom 25. Oktober 2013 = StR 69 [2014] 60 = ASA 82 [2013/14] 371; VGE vom 21. August 2018 [WBE.2012.361]; SGE vom 23. Mai 2013 [3‑RV.2012.187]). Somit ist der Rekurrent vorliegend beweisbelastet. 6. 6.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Kosten im Rahmen der 2020 besuchten Kurse und Seminare für die Weiterbildung im Bereich professionelle Beratung angefallen sind. 6.2. 6.2.1. Der Rekurrent bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus der Pensionskasse (Säule 2), zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigungszahlung nach Austritt von der G._____ AG, R._____, ausgerichtet. 6.2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG [SR 831.10]) haben Personen, die das 65. Al- tersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Vorliegend war der Rekurrent im Jahr 2020 erst 64 Jahre alt und bezog noch keine Altersrente aus der 1. Säule. Er gilt folglich nicht als Altersrent- ner und hat folglich keine aktuelle oder zukünftige Tätigkeit in Bezug auf die Weiterbildung glaubhaft zu machen. -9- 6.2.3. Es ist deshalb vorliegend nur zu prüfen, ob der Lehrgang "Professionelle Beratung" und die damit zusammenhängend besuchten Kurse berufsorien- tiert sind und zu einer beruflichen Qualifikation befähigen. 6.3. 6.3.1. Der Rekurrent gibt an, dass er die Ausbildung im Jahr 2017 begonnen habe und diese eine mehrjährige Ausbildung bis hin zur professionellen Bera- tungstätigkeit beinhalte. Diese Ausbildung, sowie der Abschluss als Berater stelle eine Notwendigkeit für den Zugang zur eidgenössischen Fachprüfung als Berater im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom dar. 6.3.2. Die Steuerkommission Q._____ vertritt die Ansicht, dass der absolvierte Bildungslehrgang nicht berufsorientiert sei, sondern der Liebhaberei bzw. der Selbstentfaltung diene. 6.3.3. Das KStA hält fest, dass der Rekurrent die Ausbildung zum psychosozialen Berater absolviert und dabei insbesondere seine Kompetenzen im Praxis- feld der psychosozialen Beratung vertieft habe. In diesem Zusammenhang könne auf die Ausführungen im einschlägigen Kreisschreiben Nr. 42 ver- wiesen werden, wonach solche Bildungsveranstaltungen nicht primär das Ziel hätten, berufliches Wissen zu vermitteln. Gemäss Telefonnotiz vom 6. Februar 2023 sei die Erzielung von Erwerbseinkommen gar nie das Ziel des Rekurrenten gewesen. Die Weiterbildung sei vielmehr gemacht wor- den, um Freunde oder Bekannte aus der Familie beraten zu können. Damit fehle es an der für die Abzugsfähigkeit notwendigen Berufsorientiertheit der geltend gemachten Kosten. 6.3.4. Bezüglich der Telefonnotiz vom 6. Februar 2023 bestreitet der Rekurrent den wiedergegebenen Wortlaut des KStA. Er habe gesagt, dass er bisher kein Erwerbseinkommen mit der neuen Kompetenz erzielt und noch keine Werbung für Beratungen gemacht habe sowie noch keinen Praxisraum be- treibe. Von Freunden und Bekannten habe er Personen für die Beratung vermittelt bekommen. Diese Beratungen seien im Sinne von "Übung macht den Meister" und "Praxiserwerb" kostenfrei für die beratenen Personen ge- wesen. 6.4. 6.4.1. Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde der Rekurrent unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG aufgefordert, dem Spe- zialverwaltungsgericht die Zahlungsnachweise der eingereichten Rechnun- - 10 - gen betreffend Weiterbildungskosten, den Stundenplan zum Weiterbil- dungsvertrag vom 22. September 2019, die Belege betreffend Fahrtkosten für die Weiterbildung beim I._____ Forum sowie die Angaben zu den jeweiligen Kursinhalten, das Reglement der eidgenössischen Fachprüfung und den Nachweis über die aktuelle Tätigkeit als Berater, einzureichen. 6.4.2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 reichte der Rekurrent, das Zertifikat "Professionelle Beratung 2020" vom 6. Februar 2021 mit Beiblatt, einen Screenshot seines Arbeitsordners auf dem PC, den Weiterbildungsvertrag "Professionelle Beratung" vom 22. November 2019, eine Übersicht der Kosten und Zahlungen für die I._____ Ausbildung 2016-2020 (erstellt am 20. Dezember 2020), das Aufbaucurriculum "Professionelle Beratung 2020/2021" vom 30. April 2020, zwei E-Mails von C._____ vom 26. April 2020 und 1. Mai 2020 betreffend "Beginn BeraterIn-Weiterbildung 16. Juni 2020", eine Tagesbestätigung "I._____-Forum 2020" vom 11. März 2020, Buchungsdetails der D._____ vom 9. April 2020 über eine Belastung von CHF 280.00 für das "I._____-Forum 2020", eine Tagesbestätigung "I._____-Forum 2020" vom 24. Juni 2020, Buchungsdetails der D._____ vom 9. Juli 2020 über eine Belastung von CHF 280.00 für das "I._____- Forum 2020", die Rechnung vom 21. Juni 2020 für die Teilnahme am Weit- sichtseminar vom tt.mm. 2020 in S._____ im Betrag von CHF 800.00 inklusive einer Beschreibung, sowie die Buchungsdetails der D._____ vom 22. Juni 2020 von CHF 800.00 für das Weitsichtseminar 2020 in S._____, die Belastungsanzeige der [...] Mastercard vom 23. Juni 2020 mit diversen angestrichenen Beträgen, die Buchungsbestätigung und Rechnung vom 21. Juni 2020 von H._____ für den Flug R._____-S._____ retour vom tt.mm. 2020 bzw. tt.mm. 2020 über insgesamt CHF 230.21, ein Merkblatt des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) betreffend "Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen – Der Bund unterstützt Sie finanziell" vom Oktober 2017, ein Ausdruck der Seite www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/finanzie rung.html#402598573 betreffend "Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidge- nössische Prüfungen vorbereiten", ein Ausdruck mit dem Titel "Vorberei- tung, Zulassung und Prüfung", ein Ausdruck mit dem Titel "Reglemente und Leitfäden zur HFP", ein Ausdruck mit dem Titel "Fragen und Antworten zur HFP", ein Ausdruck mit dem Titel "Downloads", ein Ausdruck der Internet- seite des SBFI betreffend Liste der vorbereitenden Kurse und dem Kursan- bieter I._____ in V._____, ein Ausdruck der Internetseite der I._____ betref- fend Lehrgang Professionelle Beratung "Berater/in im psychosozialen Be- reich", ein Ausdruck der Internetseite der SBFI betreffend Berater im psy- chosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom, sowie ein Ausdruck der Internetseite der SBFI betreffend "FAQ Absolventinnen und Absolventen" mit den jeweiligen Detailinhalten. - 11 - 6.5. 6.5.1. Der Rekurrent hat am 22. November 2019 den Weiterbildungsvertrag "Pro- fessionelle Beratung" unterzeichnet für das Aufbaucurriculum Beratung [...]. Dieser beinhaltet die theoretischen Grundlagen von Beratung, Supervision und Coaching, die Selbsterfahrung zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung, Übungen zur Entwicklung der eigenen Beratungskompetenz und die Intervision in den Begleitgruppen. Er dauert zwölf Kurstage, sowie zwei Tage in Begleitgruppen, daneben werden 65 Lektionen im Selbststudium erwartet. Am 6. Februar 2021 hat der Rekurrent das Zertifikat "Professionelle Beratung 2020" erhalten, welches bestätigt, dass alle Teilnehmenden, die das Zertifikat erhalten, mindestens 600 Lektionen Weiterbildung im Kontext psychosoziale Berater vorweisen. Lernziel des Kurses war das Vertiefen der beraterischen Kompetenzen im Praxisfeld der psychosozialen Beratung. Es ist folglich ersichtlich, dass der Kurs auf das Vermitteln von Wissen, wie eine Beratung abläuft, welche Elemente eine Beratung beinhaltet, die Rolle des Beraters und die verschiedenen Rechte und Pflichten eines Beraters, ausgerichtet ist. Ausserdem ist der Weiterbildungsvertrag nicht persönlich auf den Rekurrenten zugeschnitten, sondern auf alle Teilnehmenden des Kurses. Gemäss SBFI ist der Kurs auch Voraussetzung für die Zulassung zum Berater im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom. Die Kurskosten von CHF 3'720.00 sind folglich als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. 6.5.2. Am 11. März 2020 und am 24. Juni 2020 hat der Rekurrent das I._____- Forum 2020 besucht. Dieses beinhaltet das Vertiefen der transaktionsanalytischen Theorien und Konzepte, die Supervision / Coaching beruflicher und persönlicher Anliegen, die Kaskadensupervision beruflicher und persönlicher Anliegen, den Einblick in und / oder die Vorbereitung auf die Eidgenössische Höhere Fachprüfung, das Durchführen von Übungs-Examina und die Selbsterfahrung. Da diese Kurse auch der Vorbereitung auf die Eidgenössische Höhere Fachprüfung dienten, sind auch diese Kurskosten von insgesamt CHF 560.00 (2 x CHF 280.00) zum Abzug berechtigt. 6.5.3. Vom tt.mm. 2020 besuchte der Rekurrent das Weitsichtseminar in S._____. Das Seminar mit dem Titel "[...]" hat die Absicht, durch die erlebten Erfahrungen und deren Reflexion auf dem "[...]" die Teilnehmenden zu befähigen, das Verständnis ihrer eigenen Gruppe und Organisation und ihrer Rolle darin zu klären und zu vertiefen. - 12 - Dieses Seminar diente der Selbstentfaltung des Rekurrenten, da es mehr darum ging, die unbewussten Erfahrungen der eigenen Vergangenheit zu überdenken, um die eigene Rolle und Wahrnehmung in der Gruppe zu ver- bessern. Folglich sind die Kosten des Seminars von CHF 800.00 sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Reisekosten nicht zum Ab- zug zuzulassen. 6.5.4. Weiter macht der Rekurrent Kurskosten von CHF 20.00 für den Kurs "[...]" bei der B._____ geltend. Eine detaillierte Kursbeschreibung wurde trotz Aufforderung nicht eingereicht. Anhand des Titels ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieser Kurs der eigenen Persönlichkeitsentfaltung dient. Somit sind die Kurskosten von CHF 20.00 nicht zum Abzug berech- tigt. 6.5.5. Weiter fordert der Rekurrent auch den Abzug der Kurskosten von CHF 175.00 für den Kurs "[...]". Der Rekurrent scheint bis dato noch keine eigene Website zu besitzen. Eine Website mit dem Namen "A._____" analog der E-Mailadresse ist am Entstehen. Da es jedoch heutzutage von Vorteil ist, einen Webauftritt als Selbständiger zu besitzen, und häufig zuerst online nach einem Berater gesucht wird, sind die Kosten für diesen Kurs als berufsorientiert zu be- trachten und folglich zum Abzug zuzulassen. 6.6. 6.6.1. Gemäss Merkblatt Aargau, Ziff. 5.3, können als sogenannte indirekte Kos- ten auch die Fahrtkosten zum Bildungsort inklusive allfällige Parkgebühren sowie allfällige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft geltend gemacht werden. Es gelten dieselben Ansätze wie bei den Berufs- kosten im Allgemeinen. Ob für diese Fahrten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Autokosten zum Abzug zugelassen werden, ist analog der Prüfung der Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zu beurteilen (§ 35 Abs. 1 lit. a StG; RGE vom 23. Juni 2011 [3-RV.2010.82], mit Hinweis auf AGVE 2004 S. 304). 6.6.2. Grundsätzlich sind für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bloss die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel abzieh- bar (VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.304]). - 13 - Der Rekurrent macht für die Kurse beim I._____ V._____ Reisekosten von CHF 37.00 pro Tag geltend. Da der Rekurrent trotz Hinweis auf die Mitwir- kungspflichten keine Belege für die Fahrtkosten, wie z.B. Billette oder Quit- tungen, einreichte, können für die An- und Rückreise keine Fahrtkosten ge- währt werden. 6.7. 6.7.1. Für das Steuerjahr 2019 betrug der volle Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung CHF 15.00 pro Tag respektive CHF 3'200.00 im Jahr (Art. 3 BkV in Verbindung mit Art. 6 BkV und Anhang zur BkV). 6.7.2. Soweit es um die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geht, wird nicht der Nachweis verlangt, dass die Verpflegung tatsächlich auswärts statt- fand. Indes setzt der Abzug voraus, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bzw. Ausbildungs- stätte oder wegen kurzer Essenspause nicht zu Hause eingenommen wer- den kann (VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.3], mit Hinweis auf VBE vom 5. März 2007 [WBE.2006.350]). Stets müssen die Aufwendungen jedoch mit der Einkommenserzielung bzw. der Aus- oder Weiterbildung in unver- meidbarer Weise verbunden sein (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV; Anhang vom 21. Juli 2008]; StE 2003 B 22.3 Nr. 76; AGVE 2014 S. 357, mit Hinweis auf VGE vom 21. Juni 2010 [WBE.2009.382] = AGVE 2010 S. 118). 6.7.3. Der Rekurrent beansprucht für die Kurse beim I._____ Forum sowie für das Aufbaucurriculum beim I._____ in V._____ einen ganzen Essensabzug in Höhe von CHF 15.00. Die Kurse beim I._____ Forum am 11. März 2020 und 24. Juni 2020 dauerten jeweils einen ganzen Tag mit insgesamt acht Lektionen à 45 Minuten. Das Aufbaucurriculum "Professionelle Beratung 2020" fand im Jahr 2020 an folgenden Tagen statt: [...], insgesamt zehn Tage. Aufgrund der Tatsache, dass der ganze Kurs zwölf Kurstage mit insgesamt 96 Lektionen beinhaltete, dauerte ein Kurstag acht Lektionen und somit ebenfalls einen ganzen Tag. Aufgrund der Distanz von Q._____ nach V._____ ist erstellt, dass der Rekurrent sich während der Kursdauer nicht zu Hause verpflegen konnte. Folglich ist der volle Verpflegungskostenabzug für zwölf Tage in der Höhe von CHF 180.00 (12 Tage x CHF 15.00) zu gewähren. - 14 - 6.8. Mit der Steuererklärung 2020 machte der Rekurrent einen Fahrtkosten- abzug sowie den Verpflegungsabzug für "Gruppendaten 19. Sept." geltend. Er reichte jedoch keine Belege für das Stattfinden desselben ein. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Grup- penarbeiten zwingend beim I._____ Forum stattzufinden haben. Ohnehin wurde im Rahmen der eingereichten Terminliste für das Aufbaucurriculum kein Datum für die Gruppenarbeiten aufgeführt. Deshalb ist vorliegend für den 19. September 2020 kein Abzug der Fahrt- bzw. Verpflegungskosten zu gewähren. 6.9. Zusammenfassend hat der Rekurrent damit für das Jahr 2020 Anspruch auf einen Abzug der Weiterbildungskosten von CHF 4'635.00 (CHF 3'720.00 [Aufbaucurriculum] + CHF 560.00 [I._____-Forum] + CHF 175.00 [Kurs "Website"] + CHF 180.00 [Verpflegung]). 7. Der Rekurs wird gestützt auf diese Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen von CHF 35'040.00 ist, um CHF 4'635.00 zu kürzen und auf CHF 30'405.00 (gerundet CHF 30'400.00) festzusetzen. 8. 8.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. 8.2. Der Rekurrent obsiegt gemessen an seinen Anträgen zu rund ¾. Er hat daher ¼ der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 8.3. Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 30'400.00 festgesetzt. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 175.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 675.00 zu ¼ mit CHF 168.75 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 16 - Aarau, 21. November 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner