8.2. Die Rekurrenten machten zudem eine Überbewertung von Liegenschaften geltend, was eine Abschreibung auf die Verkehrswerte notwendig mache. Der den Rekurrenten obliegende Nachweis, dass der Verkehrswert unter dem Buchwert liegt, kann aber mit einem allgemeinen Verweis auf den Steuerwert nicht erbracht werden. Das gilt allein schon deshalb, als Steuerwerte in der Regel unter den Marktwerten liegen. Vielmehr wäre für einen Nachweis eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaften nötig gewesen. Darauf haben die beweisbelasteten Rekurrenten verzichtet. 9. Der Rekurs ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.