Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Bilanzänderungen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung bzw. Bilanz möglich sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. August 2018 [2C_958/2016], Erw. 5.4), hat die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren die ordentlichen Abschreibungen 2019 auf CHF 89'563.00 erhöht. Da die beigezogenen Abschreibungssätze die Maximalsätze des Merkblattes A/2001 nicht übersteigen, wird vorliegend auf eine Korrektur verzichtet.