Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern solche effektiv anfallenden Lebenshaltungskosten mit einer buchtechnischen Unterlassung von Abschreibungen in den Jahren 2017 und 2018 hätten "beglichen" werden können. Wie im Rekurs erwähnt, mussten private Mittel zugeführt bzw. verbraucht werden. Der Verweis auf ausserkantonale Rechtsordnungen bzw. steuerrechtliche Praxen, welche einen solchen Abzug vorsehen, ist vorliegend insofern nicht zu prüfen, als ausserkantonale Gesetze und Rechtsanwendungen für im Kanton Aargau steuerpflichtige Personen nicht anwendbar und für das Spezialverwaltungsgericht nicht verbindlich sind.