Zudem ist das Vorbringen der Rekurrenten, wonach unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten der Rekurrenten in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 ein Verlust vorliege, insofern nicht haltbar, als Lebenshaltungskosten nicht zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gehören, sondern eine Einkommensverwendung darstellen. Sie sind daher für die Prüfung der Zulässigkeit von nachgeholten Abschreibungen nicht zusätzlich vom ausgewiesenen Reingewinn abziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern solche effektiv anfallenden Lebenshaltungskosten mit einer buchtechnischen Unterlassung von Abschreibungen in den Jahren 2017 und 2018 hätten "beglichen" werden können.