Die nachträglichen Abschreibungen werden allerdings beschränkt auf den Zeitraum, in dem auch die Verlustverrechnung möglich ist. Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass Steuerpflichtige durch Unterlassung von Abschreibungen in Verlustjahren und deren Nachholung zu Lasten späterer Gewinne die begrenzte Verlustverrechnungsmöglichkeiten umgehen können (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 27, mit Hinweisen).