5.1.3. Für Abschreibungen gilt das Periodizitätsprizip. Aufwendungen sind grundsätzlich in derselben Periode erfolgswirksam geltend zu machen, in der die damit zusammenhängenden Einkünfte anfallen. Die gegen den strikten Periodizitätsgrundsatz verstossende Nachholung handelsrechtlich zulässiger Abschreibungen regelt § 19 Abs. 3 StGV. Danach ist Steuerpflichtigen, welche in früheren Jahren mit Geschäftsverlusten die zulässigen Abschreibungen nicht vornehmen konnten, die Nachholung dieser Abschreibungen gestattet. Die nachträglichen Abschreibungen werden allerdings beschränkt auf den Zeitraum, in dem auch die Verlustverrechnung möglich ist.