5.1.2. Art. 960 Abs. 2 OR sieht vor, dass Aktiven höchstens zum Wert, der ihnen in dem Zeitpunkt für das Geschäft zukommt, auf den die Bilanz erstellt wird, bilanziert werden dürfen. Wertverminderungen ist deshalb nach dem Imparitätsprinzip sofort Rechnung zu tragen; das Instrument zum buchmässigen Nachvollzug von Wertabnahmen des Geschäftsvermögens sind die Abschreibungen. Abschreibungen sind somit definitive erfolgswirksame Herabsetzungen des Buchwerts aktiver Wirtschaftsgüter nach Massgabe ihrer Entwertung im Bemessungszeitraum.