3.3.3. Mit Replik haben die Rekurrenten an die bisherigen Anträgen und Ausführungen festgehalten. Abschliessend wurde erklärt, nachdem weder in einem Bundesgesetz noch in einem kantonalen Gesetz festgehalten sei, dass die Abschreibungen nur dann nachgeholt werden könnten, wenn ein Verlust bestehe, sei klar, dass die Nachholung der Abschreibungen zu gewähren sei.