Bei der Anfrage per E-Mail vom 6. April 2021 handle es sich nicht um ein Ruling. Mit Antwort vom 16. April 2021 habe der LE KStA als Entgegenkommen die Variante bestätigt, mit der auf die Nachholung von Abschreibungen verzichtet worden sei, stattdessen jedoch die maximalen Abschreibungssätze berücksichtigt werden dürften. Die Rekurrenten hätten auf dieses Angebot verzichtet, weshalb dieser Vorschlag nicht Bestandteil der Einsprache bzw. Rekurses sei. Die ordentlichen Abschreibungen seien folglich mit den selbst gewählten Abschreibungssätzen berechnet worden.