Die Rechtsauslegung von § 19 Abs. 3 StGV sei höchstens für juristische Personen, bei denen der Personalaufwand in der Erfolgsrechnung verbucht sein müsse, bevor Abschreibungen vorgenommen werden, haltbar. Für Einzelfirmen und Personengesellschaften, bei welchen der Bedarf für die Lebenshaltung der Rekurrenten nicht in der Erfolgsrechnung verbucht werde, sei diese Praxis nicht haltbar. Aufgrund des Verbots der Bilanzänderung einerseits und der Unbegründetheit der Corona-Rückstellung anderseits, hätten die Rekurrenten auf das Angebot des LE KStA vom 16. April 2021 nicht eingehen können.