Dies habe zu einer Überbewertung der Gebäude geführt. Mit der Nachholung der Abschreibungen im Jahr 2019 sei der Wertabnahme der bilanzierten Vermögenswerte Rechnung getragen worden. Damit sei Art. 960 Abs. 2 OR befolgt worden. Die Buchwerte der Vorjahresbilanzen seien für die Abschreibungen in der Folgeperiode verbindlich. Die Abschlüsse der rechtskräftig veranlagten Vorperioden seien nicht abänderbar.