schlechten Geschäftsgangs keine genügenden Abschreibungen vorgenommen werden konnten. Schlechter Geschäftsgang liege vor, wenn das Ergebnis nicht ausreiche, eine angemessene Entlöhnung der Familie zu sichern, die betriebsnotwendigen Abschreibungen zu machen und eine Reserve zu äufnen. Die Wirtschaftslehre gehe davon aus, dass das Betriebsergebnis für die Deckung sämtlicher Kosten, die Abschreibungen, die Unternehmerlöhne sowie für die Bildung von Reserven ausreichen müsse. Aufgrund von tiefen Reingewinnen in den Jahren 2017 und 2018 hätten keine Abschreibungen gemacht werden können. Der Reingewinn habe auch nicht für den Lebensaufwand der Familie der Rekurrenten gereicht.