3.3. 3.3.1. Mit Rekurs machten die Rekurrenten geltend, dass die Nachholung der geltend gemachten Abschreibungen gemäss Obligationenrecht zwingend vorzunehmen sei, da sonst die Bilanzwerte der Gebäude übersetzt seien. Bei offensichtlicher Überbewertung von Bilanzpositionen aufgrund zeitweiser Unterlassung der ordentlichen Abschreibungen seien ausserordentliche Abschreibungen unerlässlich. Entsprechend sei die Berücksichtigung der Vermögenseinbusse aus früheren Jahren nicht nur zulässig, sondern notwendig.