Ausführungen anderer Kantone oder der direkten Bundessteuer seien nicht massgebend. Betreffend dem Eventualantrag hielt der LE KStA fest, mit der Festsetzung und Korrektur der Abschreibungen sei durch die Veranlagungsbehörde eine Steuerbilanz erstellt worden. Als Wertgrundlage für die Berechnung der Abschreibungen für das Jahr 2019 habe die Schlussbilanz per 31. Dezember 2018 gedient. Auf diesen Buchwerten seien anschliessend die Abschreibungen mit Wertansätzen gemäss dem Merkblatt A/2001 berechnet worden. Diese entsprächen auch dem Eventualantrag, was nicht zu beanstanden sei. Die Berechnung der Abschreibungen der Rekurrenten in der Höhe von CHF 110'904.00 sei nicht nachvollziehbar.