3.2.2. Die Ausführungen im Bericht des LE KStA vom 4. März 2022 decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Schreiben vom 15. Januar 2021 (vgl. Erw. 3.1.3). Der LE KStA hielt fest, in den Jahren 2017 und 2018 sei trotz der höheren Liegenschaftsunterhaltskosten ein Reingewinn erzielt worden. Die Voraussetzungen für das Nachholen von Abschreibungen gemäss § 19 Abs. 3 StGV seien nicht erfüllt worden. Weiter wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Grundlagen betreffend das Nachholen von Abschreibungen im Steuergesetz des Kantons Aargau klar geregelt seien. Ausführungen anderer Kantone oder der direkten Bundessteuer seien nicht massgebend.