3.1.6. Nachdem die Rekurrenten innert Frist keine angepasste Buchhaltung eingereicht hatten, veranlagte die Steuerkommission R._____ die Rekurrenten mit Verfügung vom 24. November 2021 gemäss dem Veranlagungsvorschlag vom 3. Dezember 2020. Dabei wurden von den in der Handelsbilanz vorgenommenen Abschreibungen von CHF 225'294.00 lediglich CHF 89'563.00 als ordentliche Abschreibungen für das Geschäftsjahr 2019 (gemäss Steuerbilanz) zugelassen. Die daraus resultierende Differenz von CHF 135'731.00 wurde zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. -7-