Corona-Rückstellung an, wenn im Gegenzug eine korrigierte Bilanz- und Erfolgsrechnung mit Corona-Rückstellung, aber ohne die "Nachholung- Abschreibung", eingereicht werde. 3.1.5. Am 6. April 2021 sandte der Rekurrent dem LE KStA eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "(…) Zusammenfassend möchte ich mit ihnen Folgendes vereinbaren, damit wir die Buchhaltung 2019 anpassen und einreichen können.