3.1.4. Im Zeitraum vom 3. März 2021 bis 6. April 2021 fand zwischen dem LE KStA und dem Rekurrenten ein E-Mail-Austausch betreffend der Zulässigkeit von nachgeholten Abschreibungen statt. Die Rekurrenten verwiesen darin wiederholt auf Praxen anderer Kantone, so insbesondere auf diejenige im Kanton Bern mit einem Abzug für Lebenhaltungskosten von CHF 50'000.00. Der LE KStA wiederholte, dass in den Jahren 2017/2018 kein schlechter Geschäftsgang vorgelegen habe. Die nachgeholten Abschreibungen seien daher unzulässig. Er bot den Rekurrenten eine -6-