Abschliessend wurde festgehalten, dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend sei. Das Periodizitätsprinzip verlange, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zuzuweisen seien. Die nachträgliche Geltendmachung von Abschreibungen – obwohl ein entsprechender Wertverlust vorgelegen habe – verstosse gegen das Periodizitätsprinzip. Eine solche Abschreibung dürfe steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorlägen, um nachgeholte Abschreibungen zum Abzug zuzulassen.