Für das Nachholen von Abschreibungen wegen schlechten Geschäftsgangs gemäss § 19 Abs. 3 StGV sei vorausgesetzt, dass das Betriebsergebnis vor Abschreibungen schon einen Verlust ausweise. Unerheblich sei, dass nach Vornahme der Abschreibungen ein Verlust entstanden wäre. Bei einem positiven Betriebsergebnis vor Abschreibungen, könnten in jedem Fall Abschreibungen erfasst werden, sofern eine Werteinbusse überhaupt eingetreten sei. Auch wenn in den Jahren 2017 und 2018 die Wertberichtigung (recte: Abschreibungen) nach den anerkannten Ansätzen vorgenommen worden wären, wären immer noch Gewinne (2017: CHF 5'543.00; 2018: CHF 21'161.00) ausgewiesen worden.