3.1.3. Der LE KStA begründete mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die nicht zugelassenen Abschreibungen. Darin führte er aus, das Nachholen von Abschreibungen in einem Folgejahr sei gemäss § 19 Abs. 3 StGV nur möglich, wenn die zulässigen Abschreibungen infolge von Geschäftsverlusten in Vorjahren nicht hätten vorgenommen werden können. In den Jahren 2017 und 2018 habe der Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrenten – trotz grossen Gebäudeunterhalts und der eingeschränkten Tierhaltung – Gewinne ausgewiesen. Deshalb könne in den Jahren 2017 und 2018 nicht von einem schlechten Geschäftsgang die Rede sein.