3) Anerkennung der Bilanz per 31. Dezember 2019 Immobilie, Sachanlagen mit Fr. 1'150'615.00). 4) Es sei festzustellen, dass der im § 19 Abs 3 StGV AG genannte Verlust ein Ergebnis ist, das den effektiven Lebensunterhalt des Unternehmers der Einzelfirma oder der Personengesellschaft mitberücksichtigt. Entsprechend sei der § 19 Abs 3 StGV AG auszulegen. 5) Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei eine angemessene Parteientschädigung zu sprechen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.